Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Warenverkäufe der Fa. Bühl Baumaschinen GbR (Inh. Patrick und Sascha Bühl) 97508
Grettstadt-Obereuerheim, Dürrfelder Str.26.
I. Allgemeines
1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil der Angebote und Verträge über unsere Warenlieferungen auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Vertragspartner der Firma Bühl Baumaschinen GbR erkennt an, dass
eigene Vertragsbestimmungen keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht, wenn in dem Angebot oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.
3. Warenrücknahmen und Auftragsstornierungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma Bühl Baumaschinen GbR möglich. In diesem Falle wird eine Stornopauschale in Höhe von 15 % der
Auftragssumme berechnet.
4. Alle Lieferungen werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten sind wir vier Monate an die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Preise vom
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an gebunden. Nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluß gilt die Preisbindung nicht mehr. Sodann gilt Satz 1 der vorliegenden Ziffer.
II. Angebote,Lieferung und Versand
1. Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn wir innerhalb von 14 Tagen nach Angebotsannahme durch den Kunden den Auftrag schriftlich bestätigt
haben. Dann ist das Angebot auch für uns bindend. Für unsere Angebote gilt eine Preisbindung von 4 Wochen.
2. Unsere Lieferfristen gelten annähernd, es sei denn, das wir schriftlich eine verbindliche Lieferfrist zugesagt haben.
3. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrage wegen Nichteinhaltung der vorgesehenen Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine
ordnungsgemäße Nachfrist von vier Wochen für die Lieferung gesetzt hat.
4. Höhere Gewalt sowie Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages aus von uns nicht zu vertretenden Gründen in Frage stellen, weiterhin unverschuldetes Unvermögen, berechtigen uns,
vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfrist über den Zeitpunkt der Ziffer II, 3 (schriftliche Nachfristsetzung durch den Kunden von vier Wochen) einen weiteren Monat
hinauszuschieben.
5. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden.
III. Beanstandungen
1. Beanstandungen wegen offensichtlicher, bei Kaufleuten auch erkennbarer Mängel, weiterhin Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferungen, sind ohne schuldhaftes Verzögern,
spätestens aber innerhalb von einer Kalenderwoche nach Empfang der Ware an uns schriftlich mitzuteilen.
2. Andere Mängel sind innerhalb der Gewährleistungszeit unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen gilt die Lieferung als Vertragserfüllung und damit als vom Kunden genehmigt. Erfolgt die Mitteilung über Beanstandungen rechtzeitig, so sind
wir zur Nachlieferung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung der zur Gewährleistung im Sinne des Abschnitts IV. dieser Bedingungen verpflichtet.
IV. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfristen betragen für unsere Neuprodukte grundsätzlich sechs Monate ab Lieferung. Hat der Hersteller längere Gewährleistungsfristen uns gegenüber zugesagt, so geben wir die
längeren Gewährleistungsfristen an unsere Kunden weiter. Gebrauchte Waren sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes und für die von uns zugesicherten Eigenschaften. Eine Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung und
begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, die Zusicherung wird ausdrücklich schriftlich von unserer Seite bestätigt.
3. Änderungen der Konstruktion oder der Ausführung, die vom Hersteller vor Auslieferung einer Ware aus produktionstechnischen Gründen vorgenommen werden, berechtigen nicht zu einer Beanstandung, es
sei denn, dass durch die Änderung der Konstruktion oder der Ausführung der Ware diese für den Kunden nicht mehr verwendbar ist.
4. Gewährleistungsansprüche des Kunden können nur bei Einhaltung der unter Abschnitt III genannten Bekanntgabefristen anerkannt werden.
5. Erkennen wir oder Dritte, die nach den der Ware beiliegenden Garantieunterlagen für die Gewährleistung zuständig sind, einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so werden die mangelhaften Teile
nach unserer Wahl kostenlos instandgesetzt oder ersetzt.
Ersetzte Teile werden nicht zurückgeliefert, sie gehen in unser Eigentum über. Kosten die uns dadurch entstehen, dass die mangelhaften Teile nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz
oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers gebracht werden, gehen zu Lasten des Anspruchstellers. Liegt dem Gewährleistungsfalle eine Vereinbarung unter Kaufleuten zugrunde, so gilt
folgendes:
Die mangelhaften Teile sind uns porto- und frachtfrei zuzustellen. Wir tragen die Kosten der billigsten Rücksendung innerhalb der BRD und die gewöhnlichen Einbaukosten, soweit sie nicht infolge
ungewöhnlicher Einbauverhältnisse entstehen oder auf der Eigenart des betreffenden Fahrzeugs beruhen.
6. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nur für den Fall, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beseitigen.
7. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand von dritter Seite oder durch den Kunden selbst oder durch Einbau von Teilen derart verändert wurde, dass sich die
Ursache des Mangels nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den oben genannten Veränderungen der Sache stehen. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn der Kunde die Behandlungsvorschriften
bezüglich des Liefergegenstandes missachtet und der Mangel deshalb entstanden ist.
8. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der
Betriebsweise der Erzeugnisse durch unsachgemäße Einlagerung, klimatische oder sonstige von uns nicht zu vertretende Einwirkungen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Waren, deren Mängel dem
Kunden bekannt waren und die er trotz mangelhafter Beschaffenheit ungerügt abgenommen hat.
V. Haftung
Soweit in diesen Bedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche aufgrund von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht und darüber hinaus der
Vertragspartner nicht als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches anzusehen ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an allen verkauften Waren vor. Im Falle der Verarbeitung unserer Waren erwerben
wir an den durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes der verarbeitenden Waren.
2. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist es gestattet, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände mit anderen Sachen dergestalt zu verbinden, dass sie wesentliche Teile einer
einheitlichen Sache werden. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände dürfen auch mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt werden oder durch Verarbeitung oder
Umbildung in eine neue bewegliche Sache gewandelt werden. Soweit wir nicht gemäß § 947 BGB Alleineigentümer werden, erwerben wir in allen diesen Fällen mit dem Entstehen der neuen Sache Miteigentum.
Unser Miteigentumsanteil bei Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und Umbildung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Preises für den von uns gelieferten Gegenstand zum Wert der durch die
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung jeweils entstehenden neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Entstehung. Es wird uns auch dann Miteigentum übertragen, wenn eine von uns nicht gelieferte
Sache gemäß § 947, Abs. 2 des BGB als Hauptsache anzusehen ist.
3. Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Über sie darf nur im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden, insbesondere dürfen sie nur dann veräußert werden, wenn, falls nicht bar gezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber
vorbehalten wird und Ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt werden.
4. Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich aus Verträgen, Verfügungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände erstrecken,
sind an uns abgetreten. Steht uns nur Miteigentum zu, ist nur der Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten, der dem Wert des uns gehörenden Gegenstandes bzw. unseres Miteigentumsanteils im
Zeitpunkt der Rechtshandlung entspricht. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen im Rahmen des ordungsgemäßen Geschäftsganges eingezogen werden. Es darf jedoch nicht in anderer Weise über sie
verfügt werden, insbesondere durch Abtretung an Dritte.
5. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen wie außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Scheck- oder Wechselprotestes sind wir berechtigt, Herausgabe der in unserem
Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu verlangen. Hiergegen kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Gegenstände und
zur Einziehung der uns abgetretenen Geldforderung können wir unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen. Die abgetretenen Forderungen und Ansprüche können wir in diesem Fall unmittelbar geltend
machen.
6. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs und die Pfändung eines in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7. Alle Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche - insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
Pfändungen, Beschlagnahmen und Beschädigungen Dritter - und alle an diesen Gegenständen eingetretenen Schäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
VII. Vermietungen
1. Gemietete Ware ist vom Mieter vorschriftsmäßig und ordnungsgemäß zu behandeln.
2. Eventuelle Schäden, welche durch unsachgemäße Handhabung oder Nachlässigkeit entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Bei Verschmutzung oder Beschädigung der Mietware wird dem Mieter die Reinigung
oder Reparatur in Rechnung gestellt.
3. Die Ware bleibt in vollem Umfang Eigentum des Vermieters. Dem Mieter ist es nicht gestattet die Ware weiter zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen. Bei Diebstahl oder Verlust der Ware ist
der Mieter voll Ersatzplichtig.
4. Bei Übernahme der Mietware muss ein Personalausweis vorgelegt und eine vereinbarte Kaution (in bar) bezahlt werden.
5. Bei technischen Störungen an der Mietware, sind keinerlei Schadensersatzansprüche möglich.
VIII. Zahlungen
1. Zahlungen sind nach unseren folgenden Zahlungsbedingungen zu leisten. Sie werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
2. Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann, sofern ein Vertragsverhältnis unter Kaufleuten besteht,
in keinem Fall geltend gemacht werden, auch dann nicht, wenn der Liefergegenstand beanstandet wird.
3. Bei evtl. Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
4. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielverkauf grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen können 2 % Skonto
gewährt werden.
5. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnunsbeträge aufweist.
6. Zahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
7. Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in der tatsächlich entstandenen Höhe, mindestens aber mit 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben.
8. Dienstleistungen sowie Ersatz- und Zubehörteile sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen zu zahlen.
IX. Gerichtsstand und
Erfüllungsort
Für alle Verträge mit Vollkaufleuten wird als Gerichtsstand Schweinfurt vereinbart. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Grettstadt - Obereuerheim.
X. Gültigkeit
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Stand 23.12.2015